Am 14. Mai 2024 ist in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft getreten, das vor allem für Betreiber von Webseiten, Plattformen und digitalen Diensten relevant ist: das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Klingt trocken? Mag sein. Aber es ist wichtig – und betrifft nahezu jeden, der digitale Inhalte anbietet. Grund genug also, sich das DDG einmal in Ruhe und verständlich anzusehen.
Das DDG ist die deutsche Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union. Ziel dieser Verordnung ist es, europaweit einheitliche Regeln für digitale Dienste zu schaffen – insbesondere im Hinblick auf Transparenz, Haftung und Verbraucherschutz. Der DSA selbst ist bereits seit Anfang 2024 anwendbar, mit dem DDG erfolgt nun die nationale Umsetzung und Ausgestaltung.
#Was ändert sich konkret?
1. Das Telemediengesetz (TMG) ist Geschichte
Viele Webseitenbetreiber kennen das TMG vor allem aus dem Impressum: Dort war bislang meist ein Verweis auf „§ 5 TMG“ zu finden. Mit dem Inkrafttreten des DDG ersetzt nun § 5 DDG diesen Paragrafen. Das bedeutet: Impressen, AGB, Datenschutzerklärungen oder andere rechtliche Texte sollten zeitnah angepasst werden, um auf das neue Gesetz zu verweisen.
2. Aus TTDSG wird TDDDG
Auch das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz), das seit 2021 Regelungen zum Datenschutz im digitalen Raum enthielt, wurde durch ein neues Gesetz ersetzt: das TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Auch hier gilt: Der Name ist neu, viele Inhalte bleiben ähnlich, aber es lohnt sich, die Veränderungen im Blick zu behalten.
3. Mehr Pflichten für Plattformbetreiber und Vermittlungsdienste
Das DDG betrifft nicht nur klassische Webseiten, sondern auch Betreiber von Plattformen, Marktplätzen oder Hosting-Diensten. Diese müssen zum Beispiel:
Transparenter mit gemeldeten Inhalten umgehen,
Mechanismen zum Umgang mit illegalen Inhalten bereitstellen,
und regelmäßige Berichte über ihre Moderationspraxis veröffentlichen (bei besonders großen Plattformen).
Auch kleinere Anbieter müssen sich mit bestimmten Anforderungen auseinandersetzen – etwa zur Erreichbarkeit, Beschwerdeverfahren oder zur Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden.
#Unsere Checkliste für Websitebetreiber
#1. Impressum & rechtliche Hinweise aktualisieren
§ 5 TMG durch § 5 DDG ersetzen → Gilt für Impressum, rechtliche Hinweise, Vertragsseiten etc.
Weitere Gesetzesverweise prüfen (z. B. TTDSG → TDDDG)
#2. Datenschutzerklärung anpassen
Informationen zu Meldeverfahren und Kontaktmöglichkeiten ergänzen (bei Plattformen)
#3. Kontakt & Beschwerdeweg
E-Mail-Adresse und elektronische Kontaktmöglichkeit für Behörden und Nutzer bereitstellen
Klare Regelungen zum Beschwerdeverfahren bei rechtswidrigen Inhalten anbieten (z. B. via Abuse-Formular)
#4. Plattformbetreiber (z. B. Reseller-Interfaces, Kundenportale)
Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte integrieren (z. B. „Inhalt melden“-Button)
Sichtbarer Hinweis zu Moderations- und Beschwerdemechanismen (z. B. AGB oder Kundeninfo)
Bei Hosting-Angeboten: interne Prozesse zur Reaktion auf Meldungen definieren
#5. Dokumentationspflichten
Prüfen, ob man als „sehr große Online-Plattform“ gilt (ab 45 Mio. EU-Nutzer – meist nicht relevant)
Bei Bedarf: Moderations- oder Tätigkeitsberichte vorbereiten (z. B. Abuse-Meldungen)
#6. AGB und Kundenkommunikation prüfen
AGB ggf. ergänzen um Hinweise zur neuen Rechtslage
Kunden über Änderungen transparent informieren (z. B. über News, Blog, Newsletter)
#Haftungsausschluss
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