Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Martin Becker Software
Stand: Dezember 2025
Anbieter (Auftragnehmer):
Martin Becker Software
Blockkamp 13, 29351 Eldingen
Telefon: 05145 3479490
E-Mail: info@becker-software.de
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über IT-Leistungen zwischen Martin Becker Software („AN") und dem Kunden („AG"), insbesondere für:
- Dienstleistungsverträge (Abrechnung nach Zeitaufwand)
- Werkverträge (Pauschalpreis mit Abnahme)
- Hosting-Dienstleistungen (Bereitstellung von Speicherplatz, Servern, Domains)
(2) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: (1) Angebot/Einzelvertrag inkl. Leistungsbeschreibung, (2) diese AGB, (3) etwaige ergänzende Vereinbarungen.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung
(1) Angebote des AN sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch (a) Annahme des Angebots in Textform, (b) Beauftragung in Textform (z. B. E-Mail) oder (c) Beginn der Leistungserbringung durch den AN.
(3) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. Einzelvertrag. Änderungen und Erweiterungen bedürfen mindestens der Textform.
(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 3 Vertragsarten – Dienstvertrag und Werkvertrag
I. Dienstleistungsvertrag (Zeitabrechnung)
(1) Der AN schuldet die vereinbarte Tätigkeit (z. B. Beratung, Unterstützung bei der Softwareentwicklung, Fehleranalyse), nicht einen bestimmten Erfolg. Ein Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich als Werk vereinbart ist.
(2) Insbesondere bei Beratungs- und Unterstützungsleistungen ohne konkret zu erstellendes Werk wird kein Erfolg geschuldet. Der AG trägt das Risiko, dass die gewünschten Ergebnisse erzielt werden.
(3) Ergebnisse wie Code-Snippets, Dokumentationen oder Konfigurationen können anfallen, stellen aber ohne ausdrückliche Werkvereinbarung kein abnahmefähiges Werk dar.
II. Werkvertrag (Pauschalpreis)
(1) Der AN schuldet den im Einzelvertrag beschriebenen Erfolg bzw. das Werk (z. B. ein Softwaremodul, definierte Funktionen).
(2) Das Werk unterliegt der Abnahme; die Abnahme ist zentraler Fälligkeits- und Gewährleistungszeitpunkt (vgl. § 8).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der AG stellt rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Zugänge, Testdaten, Ansprechpartner, Infrastruktur sowie Entscheidungen bereit.
(2) Verzögerungen, Mehraufwand oder Qualitätseinbußen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des AN; vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.
(3) Der AG stellt sicher, dass er zur Bereitstellung von Inhalten und Daten (inkl. personenbezogener Daten) berechtigt ist.
§ 5 Vergütung, Abrechnung, Kostenvoranschlag
I. Dienstleistungsverträge
(1) Abrechnung erfolgt nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Abrechnungsintervall: monatlich oder alternativ nach Auftragsabschluss.
II. Werkverträge
(1) Vergütung erfolgt zum vereinbarten Pauschalpreis, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ein Zahlungsplan kann im Einzelvertrag vereinbart werden.
III. Hosting-Dienstleistungen
(1) Laufende Entgelte werden im Voraus für den vereinbarten Abrechnungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich) berechnet. Einmalige Entgelte und Einrichtungsgebühren werden bei Bereitstellung fällig.
IV. Kostenvoranschlag
(1) Ein Kostenvoranschlag ist – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – unverbindlich (freibleibend) und stellt lediglich eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten dar.
(2) Wird absehbar, dass der Aufwand wesentlich höher ausfällt als geschätzt, informiert der AN den AG rechtzeitig. Die Parteien stimmen sodann das weitere Vorgehen ab.
V. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB).
(3) Bei Rücklastschriften, die der AN nicht zu vertreten hat, wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 EUR erhoben.
(4) Reisekosten und Nebenkosten werden nur erstattet, sofern dies im Einzelvertrag vereinbart ist.
(5) Änderungen der Umsatzsteuer berechtigen den AN zur entsprechenden Anpassung der Bruttopreise.
§ 6 Leistungsänderungen (Change Requests)
(1) Änderungs- oder Erweiterungswünsche des AG bedürfen der Textform. Der AN teilt die Auswirkungen auf Termine, Aufwand und Vergütung mit.
(2) Ohne schriftliche Einigung über die Anpassung ist der AN berechtigt, ausschließlich den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang zu erbringen.
§ 7 Besondere Bestimmungen für Hosting-Dienstleistungen
I. Leistungsgegenstand
(1) Hosting-Dienstleistungen umfassen die Bereitstellung von Speicherplatz auf Servern, den Betrieb von Servern (Managed Server, virtuelle Server), die Registrierung und Verwaltung von Domains sowie damit verbundene Dienstleistungen.
(2) Die genauen Spezifikationen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
II. Verfügbarkeit
(1) Der AN strebt eine Verfügbarkeit der Server von 99,9 % im Jahresdurchschnitt an, sofern nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart.
(2) Nicht in die Verfügbarkeitsberechnung einbezogen werden: (a) geplante Wartungsarbeiten, (b) Störungen außerhalb des Einflussbereichs des AN (höhere Gewalt, Stromausfälle, Störungen im Internet, Verschulden Dritter), (c) vom AG verursachte Störungen.
(3) Der AN haftet nicht für die Funktionsfähigkeit von Telekommunikationsleitungen oder Internet-Infrastrukturen außerhalb seines Einflussbereichs.
III. Pflichten des AG bei Hosting
(1) Der AG stellt sicher, dass die von ihm gespeicherten oder übermittelten Inhalte nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verstoßen.
(2) Die Speicherung und Verbreitung rechtswidriger, insbesondere erotischer, pornografischer, extremistischer oder sittenwidriger Inhalte ist untersagt.
(3) Der AG ist verpflichtet, seine Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
(4) Der AG darf keine Programme oder Skripte ausführen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Server gefährden oder andere Kunden beeinträchtigen.
(5) Der Versand von Massen-E-Mails (Spam) ist untersagt.
IV. Sperrung
(1) Der AN ist berechtigt, die Dienste vorübergehend zu sperren, wenn: (a) der AG mit der Zahlung länger als 14 Tage in Verzug ist, (b) ein begründeter Verdacht auf rechtswidrige Inhalte oder Nutzung besteht, (c) die Nutzung den Betrieb der Server oder anderer Kunden gefährdet.
(2) Der AN wird den AG über eine Sperrung unverzüglich informieren. Die Zahlungspflicht des AG bleibt von einer Sperrung unberührt.
V. Domains
(1) Sofern der Vertrag die Registrierung von Domains umfasst, gelten ergänzend die Vergaberichtlinien und Bedingungen der jeweiligen Registrierungsstelle (z.B. DENIC für .de-Domains).
(2) Der AN erteilt unverbindliche Auskünfte über die Verfügbarkeit von Domains. Eine Gewähr für die erfolgreiche Registrierung wird nicht übernommen.
(3) Der AG versichert, dass durch die Registrierung oder Nutzung einer Domain keine Rechte Dritter verletzt werden.
(4) Bei Beendigung des Vertrages erteilt der AN auf Wunsch die erforderliche Freigabe für einen Providerwechsel, sofern keine offenen Forderungen bestehen.
§ 8 Abnahme bei Werkverträgen
(1) Nach Fertigstellung zeigt der AN dem AG die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt das Werk zur Prüfung bereit.
(2) Der AG prüft das Werk unverzüglich und erklärt innerhalb von 7 Kalendertagen ab Bereitstellung oder Produktivsetzung entweder (a) die Abnahme oder (b) die Abnahmeverweigerung unter Angabe wesentlicher Mängel in Textform.
(3) Abnahmefiktion / stillschweigende Abnahme:
a) Nimmt der AG das Werk in Betrieb (Produktivsetzung) oder nutzt es produktiv und erhebt innerhalb von 7 Tagen keine wesentlichen, nachvollziehbar dokumentierten Mängel in Textform, gilt das Werk als abgenommen.
b) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; sie werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
(4) Mit Abnahme wird die (Rest-)Vergütung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 9 Mängelrechte / Gewährleistung
I. Werkverträge
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der AN leistet zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des AN).
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt.
II. Dienstleistungsverträge
(1) Bei reinen Dienstleistungen ohne geschuldetes Werk bestehen keine werkvertraglichen Mängelrechte. Der AN schuldet ordnungsgemäße Leistungserbringung, nicht einen bestimmten Erfolg.
III. Hosting-Dienstleistungen
(1) Bei Mängeln der Hosting-Leistung ist der AN zur Nachbesserung verpflichtet. Bei erheblichen und dauerhaften Einschränkungen der Verfügbarkeit hat der AG Anspruch auf anteilige Vergütungsminderung.
(2) Der AG ist verpflichtet, Störungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung, dem AN zu melden.
IV. Ausschluss
(1) Keine Gewährleistung besteht für Fehler, die verursacht sind durch unsachgemäße Nutzung, Änderungen durch den AG oder Dritte, unzureichende Systemvoraussetzungen oder Drittsoftware/Updates außerhalb des Verantwortungsbereichs des AN.
§ 10 Nutzungsrechte und Lizenzen
(1) Der AG erhält an individuell erstellter Software ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Zweck (§ 31 Abs. 5 UrhG – Zweckübertragungslehre). Die Rechteübertragung erfolgt bei Werkverträgen mit Abnahme, bei Dienstleistungen mit vollständiger Zahlung.
(2) Nicht umfasst sind insbesondere:
- Weiterverkauf, Unterlizenzierung, Vermietung
- Nutzung zur Erbringung von Leistungen an Dritte (SaaS, ASP)
- Vermarktung als eigenes Produkt
- Überlassung des Quellcodes an Dritte
Erweiterungen der Nutzungsrechte bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(3) Quellcode wird nur übergeben, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(4) An vorbestehenden Komponenten, Tools, Bibliotheken, Frameworks und generischen Modulen („Background IP") des AN erhält der AG ein einfaches Nutzungsrecht im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang.
(5) Open-Source- und Drittkomponenten unterliegen deren jeweiligen Lizenzbedingungen; diese gehen im Zweifel vor.
(6) Rechtevorbehalt: Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den AG über.
§ 11 Datensicherung
(1) Der AG ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.
(2) Bei Hosting-Dienstleistungen führt der AN regelmäßige Backups durch, soweit in der Leistungsbeschreibung angegeben. Diese dienen ausschließlich der Systemsicherheit und begründen keinen Anspruch auf Wiederherstellung.
(3) Die Haftung des AN für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den AG erforderlich gewesen wäre.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende fort, für Geschäftsgeheimnisse unbefristet.
§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die DSGVO.
(2) Soweit der AN im Auftrag des AG personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Der AG ist für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der von ihm gespeicherten Daten selbst verantwortlich.
§ 14 Haftung
(1) Der AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz).
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Haftungshöchstgrenze: Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den jeweiligen Auftragswert bzw. bei Dauerschuldverhältnissen auf die Jahresvergütung begrenzt.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den AG erforderlich gewesen wäre.
(5) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(6) Der AN haftet nicht für Inhalte, die nicht auf seinen eigenen Servern liegen, sowie nicht für die Funktionsfähigkeit von Internet-Infrastrukturen außerhalb seines Einflussbereichs.
(7) Schadensersatzansprüche aus Dienstleistungsverträgen verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens.
§ 15 Freistellung
(1) Der AG stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Inhalten, die der AG speichert, verbreitet oder zugänglich macht, oder aufgrund der Nutzung von Domains gegen den AN geltend gemacht werden.
(2) Der AG übernimmt die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des AN einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe.
§ 16 Termine und Verzug
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Bei höherer Gewalt oder fehlender Mitwirkung des AG verlängern sich Fristen angemessen.
§ 17 Subunternehmer
(1) Der AN ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Auf Anfrage teilt der AN dem AG den Einsatz von Subunternehmern mit.
(2) Der AN bleibt gegenüber dem AG für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(3) Der AN ist berechtigt, die zur Leistungserbringung eingesetzte Hard- und Software jederzeit zu ändern, sofern dies für den AG keine wesentlichen Nachteile mit sich bringt oder technisch notwendig ist.
§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung
I. Dienstleistungsverträge (Softwareentwicklung)
(1) Dienstleistungsverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
II. Werkverträge
(1) Die Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Bis zur Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten, ggf. zuzüglich nachweisbarer Aufwendungen.
III. Hosting-Verträge
(1) Die Mindestvertragslaufzeit für Hosting-Dienstleistungen beträgt 1 Monat, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern er nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt wird.
IV. Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- Zahlungsverzug von mindestens zwei Monatsbeträgen
- schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese AGB
- Insolvenzantrag über das Vermögen einer Partei
(2) Bei Kündigung aus wichtigem Grund ist der AN berechtigt, die Dienste sofort zu sperren, die dem Vertrag zugeordneten Domains freizugeben und gespeicherte Inhalte nach angemessener Frist zu löschen.
V. Rücktritt bei Zahlungsverzug
(1) Befindet sich der AG mit der Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, ist der AN nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
VI. Form
(1) Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail ist ausreichend). Die Kundennummer ist anzugeben.
§ 19 Referenznennung
(1) Der AN ist berechtigt, den AG als Referenzkunden zu nennen und das Logo des AG zu Referenzzwecken zu verwenden, sofern der AG nicht widerspricht.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des AN, sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Textformklausel: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit gesetzlich zulässig.
(4) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
